Aktuelle Zahlen zur Sozialversicherung ab 01.01.2011


Überblick der gesetzlichen KV-Änderungen zum 1.1.2009*

1. Einführung des Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit gelten - wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits heute - einheitliche Beitragssätze auch in der GKV.
Es gibt jetzt nur noch zwei Beitragssätze. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5% und sichert das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag ab. Arbeitnehmer tragen vom allgemeinen Beitragssatz 8,2% und der Arbeitgeber 7,3%. Der ermäßigte Beitragssatz von 14,9% gilt für alle GKV-Versicherten ohne Krankengeldanspruch. Der Höchstbeitrag in der GKV befindet sich mit Einführung des Gesundheitsfonds auf einem Rekordniveau: 569,63 EUR (zuzüglich Pflegebeitrag von maximal 80,85 EUR).

2. Beitragsbemessung freiwillig GKV-Versicherter durch Spitzenverband Bund

Wie hoch sind Ihre Beiträge als freiwillig GKV-Versicherter?


3. Generelle Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland

Ab dem 01.01.2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, für Sich selbst und ihre minderjährigen Kinder eine Krankenversicherung abzuschließen. An den Regelungen zur Krankenversicherungspflicht in der GKV ändert sich nichts, sie bleibt vorrangig. Neu ist aber, dass höherverdienende Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sich versichern müssen. Waren sie vorher nicht GKV-versichert, ist ausschließlich die PKV zuständig.
Wer dieser Pflicht zur Versicherung nicht nachkommt, hat Geldstrafen zu zahlen. Für jeden Monat der Nichtversicherung ist die PKV verpflichtet, diese Geldstrafe zusätzlich zum zukünftigen Beitrag zu erheben. Für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige gilt diese Pflicht für den nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckten Teil (z. B. 70% Beihilfebemessungssatz = Pflicht zur Versicherung in Höhe von 30%). Für Heilfürsorgeberechtigte
gilt die Pflicht zur Versicherung nach derzeitigem Kenntnisstand erst nach Ablauf der Heilfürsorge. Deshalb ist nach wie vor eine Anwartschaftsversicherung unerlässlich, ansonsten bleibt dem Heilfürsorgeberechtigten bei problematischem Gesundheitszustand nur der Basistarif.


Die Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz:
• maximaler Selbstbehalt von 5.000 EUR je Kalenderjahr
• ambulanter und stationärer Versicherungsschutz - ein Zahntarif ist nicht erforderlich.
Für Beihilfeberechtigte gilt die Pflicht anteilig.

*s.a. Signal Iduna "Handbuch für die Krankenversicherung 2009"